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    3 days ago

    Die Verbrauchschützer weisen zudem darauf hin, dass Passagen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Anbieter, nach denen das Widerrufsrecht für Überraschungsboxen nach dem Öffnen ausgeschlossen ist, nicht zulässig sind: “Solche Passagen sind unzulässig, sie gelten nur bei Waren, die aus Hygiene- oder Gesundheitsgründen nicht rückgabegeeignet sind, genau wie bei Software oder Video- und Tonaufnahmen”, so Experte Salewski.

    Also legt man nen billigen Schlüpfer bei, und dann hat sich das mit dem Rückgaberecht?