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    1 year ago

    Habe mal das urteil rausgesucht.

    Da steht

    Eine Durchsuchung mit vollständiger Entkleidung, die mit einer Inspizierung normalerweise verdeckter Körperöffnungen verbunden ist, greife schwerwiegend in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ein […] Vorliegend habe die Durchsuchung den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht entsprochen. […] das bloße Ankreuzen des vorgesehenen Feldes [genüge] nicht den Anforderungen an die gebotene sorgfältige Ermessensausübung.

    Darüber war das Personal für die Durchsuchung auch nicht entsprechend geschult.